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§ 27 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Anhörung des Beamten, Ermittlungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LDG – Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Von der Durchführung der Ermittlungen soll abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 LBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von ihrer Durchführung kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.