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§ 18 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LDG – Bevollmächtigte und Beistände

(1) Der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

(2) Dem Bevollmächtigten oder Beistand ist bei jeder Anhörung und jeder Beweiserhebung die Anwesenheit zu gestatten. Das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, steht dem Bevollmächtigten in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.