§ 17 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 17 LDG – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag des jeweils zuständigen Disziplinarorgans (§ 14) bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Absatzes 1 einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Der Vertreter muss Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt entsprechend.