§ 122 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 122 LDG – Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.