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§ 121 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 LDG – Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Dienstordnungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich am 1. Mai 1998 befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleich lautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. 1.
    die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und
  2. 2.
    die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung.

(3) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden.

(4) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Dienstordnungsmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(5) Ist wegen eines vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Dienstordnungsmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem 1. Mai 1998 verhängt wird.

(6) Ist vor dem 1. Mai 1998 ein förmliches Dienstordnungsverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und einen nach bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer zum Ermittlungsführer nach diesem Gesetz bestellen.

(7) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem 1. Mai 1998 in einem Dienstordnungsverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Hat das Verwaltungsgericht vor dem 1. Mai 1998 über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags entschieden, bleiben im Berufungsverfahren nach diesem Gesetz die für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags geltenden Bestimmungen des bisherigen Rechts anwendbar.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Dienstordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem 1. Mai 1998 verhängten Dienstordnungsmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.