§ 114 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 1 – Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf
§ 114 LDG – Zulässige Disziplinarmaßnahmen
Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.