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§ 113 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Verwertungsverbot und Begnadigung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LDG – Begnadigung

(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29 - 53-, BS 3215-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 LBG entsprechend.