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§ 100 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 5 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LDG – Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 76 Abs. 3 Nr. 4.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nach § 79 Abs. 2 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.