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§ 10 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LDG – Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung auf Grund des § 70 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet hat.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.