§ 48 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Besondere Bestimmungen
§ 48 LDG – Dienstvorgesetzte
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist. Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.