Gesetze

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§ 42 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 LDG – Ausschluss des Vorverfahrens

Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.