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§ 36 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 LDG – Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, sobald diese oder dieser Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.