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§ 35 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LDG – Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese innerhalb eines Monats nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Satz 1 gilt nicht für Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen Beamtinnen und Beamte

  1. 1.

    der Gemeinden und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner,

  2. 2.

    der Kreise und kreisfreien Städte und

  3. 3.

    kommunaler Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration unterliegen.