§ 34 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung
§ 34 LDG – Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.