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§ 33 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LDG – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu begründen und zuzustellen.

(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Kürzungen des Ruhegehalts werden von den nach § 49 für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

(3) Zurückstufungen werden von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen.