§ 28 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Durchführung
§ 28 LDG – Protokoll
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten sowie über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.