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§ 22 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LDG – Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen und Bindungen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist schriftlich festzuhalten. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an sich ziehen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer geeignete Bedienstete als Ermittlungsführerin oder Ermittlungsführer bestellen. Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen bestellt werden. Unbeschadet dessen kann die oder der Dienstvorgesetzte jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der oder des Dienstvorgesetzten gebunden und soll als Bedienstete oder Bediensteter bei Übertragung im Einzelfall für die Dauer der Aufgabe im Hauptamt entlastet werden.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sind in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.