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§ 21 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LDG – Zentrale Disziplinarbehörde, Disziplinarstatistik, Verordnungsermächtigung

(1) Die Zentrale Disziplinarbehörde wirkt auf eine einheitliche Ausübung der Disziplinarbefugnis bei schweren Dienstvergehen hin. Sie ist in Disziplinarverfahren, die voraussichtlich zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 führen werden, unverzüglich zu unterrichten. Verfahrensabschließende Entscheidungen sind ihr in diesen Fällen mitzuteilen.

(2) Die Zentrale Disziplinarbehörde kann auf Antrag der zuständigen obersten Dienstbehörde ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, das voraussichtlich zu einer Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 führen wird, durchführen. Sie hat in diesen Fällen die Befugnisse der Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Maßnahmen der Zentralen Disziplinarbehörde, die das behördliche Disziplinarverfahren abschließen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde erfolgen.

(3) Die Zentrale Disziplinarbehörde berät alle Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zwecke dürfen ihr die im Einzelfall erforderlichen Personalaktendaten der oder des Betroffenen übermittelt werden. Nach Abschluss der Beratung sind die überlassenen Unterlagen zurückzugeben und die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.

(4) Zentrale Disziplinarbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist sie nur zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Bereiche des Landtags und des Landesrechnungshofs.

(5) Bei der Zentralen Disziplinarbehörde wird eine Disziplinarstatistik geführt. Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörden haben der Zentralen Disziplinarbehörde die zu diesem Zweck erforderlichen Angaben zu übermitteln. Hierzu dürfen diese personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien von Daten verarbeiten. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.