Gesetze

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§ 11 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LDG – Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der prozentualen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens 20 % auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.