Gesetze

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§ 93 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 LDG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.