Gesetze

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§ 90 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 LDG – Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.