§ 90 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 90 LDG – Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.