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§ 89 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 3 – Kommunalbeamte und sonstige Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 LDG – Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung das Verfahren an sich ziehen. Wird eine Maßnahme unter Verstoß gegen Satz 1 getroffen, ist sie nichtig.

(2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Erhebung einer Disziplinarklage sowie Einstellungs- oder Disziplinarverfügungen sind, auch wenn eine Rechtsaufsichtsbehörde tätig wird oder geworden ist, der Vertretungskörperschaft mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretungskörperschaft ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten auch, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt. Die Unterrichtungspflicht besteht dann gegenüber der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.