§ 55 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren
§ 55 LDG – Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.