Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBWG – Organe

(1) Organe der Landesbank sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Vorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; das Nähere regelt die Satzung.