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§ 4 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBWG – Träger und Haftung

(1) Träger der Landesbank sind das Land Baden-Württemberg (Land), der Sparkassenverband Baden-Württemberg (Verband) und die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt).

(2) Die Träger unterstützen die Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Es besteht weder eine Verpflichtung der Träger noch ein Anspruch der Landesbank gegen die Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Träger der Landesbank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Landesbank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

(4) Ein Träger der Landesbank kann unbeschadet von Absatz 5 allein oder gesamtschuldnerisch mit anderen Trägern oder Dritten zeitlich befristete und betragsmäßig festgelegte Garantien gegen eine marktgerechte Gebühr übernehmen.

(5) Die Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.

(6) Soweit ein Träger seinen gesamten Anteil am Stammkapital überträgt, kann er durch Erklärung gegenüber der Landesbank als Träger ausscheiden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Träger scheidet mit Erteilung der Zustimmung aus; der ausgeschiedene Träger haftet im Außenverhältnis für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Landesbank gemäß Absatz 3 entsprechend fort.

(7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können unter Beachtung der vorstehenden Absätze als weitere Träger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag aufgenommen werden. Gleiches gilt für mit der Trägerschaft beliehene juristische Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich Träger der Landesbank beteiligt sind. Die Beleihung erfolgt auf Antrag des aufzunehmenden Trägers durch Verwaltungsakt der Rechtsaufsichtsbehörde.