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§ 19 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBWG – Neubildung von Hauptversammlung und Aufsichtsrat

(1) Spätestens innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der erste Aufsichtsrat mit einer Amtszeit von höchstens fünf Jahren zu bilden. Für dessen Zusammensetzung gilt:

  1. 1.

    Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Trägern entsandt, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Beschäftigten zu wählen sind. Dabei gilt: Das Land entsendet fünf, der Verband fünf und die Stadt drei Mitglieder in den Aufsichtsrat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird von Land, Verband und Stadt einvernehmlich entsandt. Sieben der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende, müssen unabhängig sein. Für die Abberufung gilt § 9 Abs. 3. Der jeweilige Träger hat das Recht, im Falle einer Abberufung oder eines anderweitigen Ausscheidens eines entsandten Mitglieds für die restliche Dauer der ersten Amtszeit ein anderes Mitglied zu entsenden; im Falle der Abberufung oder des anderweitigen Ausscheidens des Aufsichtsratsvorsitzenden steht dieses Recht Land, Verband und Stadt einvernehmlich zu.

  2. 2.

    Die von der Trägerversammlung durch Wahl bestätigten Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat, die in der letzten Wahl der Beschäftigtenvertreter durch die Mitarbeiter der Landesbank im Wege der Verhältniswahl nach D'Hondt die sieben ersten Plätze erreicht haben, vertreten die Beschäftigten im Aufsichtsrat. Im Falle der Abberufung oder des anderweitigen Ausscheidens eines Beschäftigtenvertreters rückt der Beschäftigte nach, der bei der letzten Wahl der Beschäftigtenvertreter nach Satz 1 den jeweils nächstfolgenden Platz erreicht hat.

(2) Sobald die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind, in jedem Fall aber vor dem 31. Dezember 2010, hat die konstituierende Aufsichtsratssitzung stattzufinden, die der Vorsitzende des Verwaltungsrats einberuft. Unter seiner Leitung sind in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Aufsichtsrats auf Vorschlag der Träger der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen sowie ein Präsidialausschuss, ein Prüfungsausschuss und ein Risikoausschuss zu bilden.

(3) Mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats tritt die Hauptversammlung an die Stelle der Trägerversammlung. Zugleich endet die Tätigkeit der Vertreter der Träger in der Trägerversammlung, des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Trägerversammlung. Mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats treten ferner der Aufsichtsrat und die von ihm gebildeten Ausschüsse an die Stelle des Verwaltungsrats und dessen Ausschüsse. Zugleich endet die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats.