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§ 18 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 18 LBWG – Aufsicht

(1) Die Landesbank untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Rechtsaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium und das Innenministerium.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Landesbank unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die §§ 121 bis 123 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(3) Die Entlastung des Vorstands nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder alle wesentlichen Anstände erledigt sind.