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Anlage 3 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 LbVO

(zu § 41 Abs. 3)

Vertrag
 
  
Zwischen 
_______________________________________________________ 
- vertreten durch______________________________ 
und Frau/Herrn______________________________ 
geboren am______________________________ 
in______________________________ 
wohnhaft______________________________ 
wird folgender Vertrag geschlossen: 
§ 1

Frau/Herrn ________________________________ wird für die Zeit vom _________ bis ______________ Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des § 41 der Laufbahnverordnung die Kenntnisse und Fähigkeiten für das ____ Einstiegsamt der Laufbahn ________________ zu erwerben, die nicht in der vorliegenden Qualifikation enthalten sind.

§ 2

Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den auf das ____Einstiegsamt bezogenen Aufgaben der in § 1 bezeichneten Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

§ 3

Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

(1) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu folgen.

(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unterliegt der Pflicht zur Dienstverschwiegenheit.

§ 6

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.

§ 7

Eine Vergütung wird nicht gewährt.