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§ 8 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LbVO – Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Das Nähere zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG für die Berufung in ein Beamtenverhältnis festgelegten Altersgrenzen (Höchstaltersgrenzen) regeln die Absätze 2 bis 5.

(2) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. 1.

    bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,

  2. 2.

    bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und

  3. 3.

    bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).

(3) Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich bei früheren Beamtinnen und Beamten eines rheinland-pfälzischen Dienstherrn, die nicht nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, um die bisher bei demselben Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.

(4) Die Höchstaltersgrenzen erhöhen sich für schwerbehinderte Menschen um drei Jahre. Hat die Bewerberin oder der Bewerber mindestens

  1. 1.

    ein Kind unter 18 Jahren betreut,

  2. 2.

    ein im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren gepflegt oder

  3. 3.

    eine im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gepflegt,

erhöhen sich die Höchstaltersgrenzen um die Zeit der Ausübung dieser Tätigkeiten, insgesamt jedoch höchstens um drei Jahre; die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben. Die Sätze 1 und 2 finden nebeneinander Anwendung; hierbei können insgesamt jedoch höchstens vier Jahre berücksichtigt werden.

(5) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde weitere Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar

  1. 1.

    für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder

  2. 2.

    für einzelne Fälle, wenn die Anwendung der Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt.

Bei Ausnahmen für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte findet § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 LBG entsprechende Anwendung.