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§ 40 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LbVO – Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung sind.

(3) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungsleistungen werden nach der in § 24 Abs. 2 festgelegten Notenskala bewertet. Ist das Gesamtergebnis schlechter als "ausreichend", ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.

(4) Zuständig für die Durchführung der Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss, der bei der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle eingerichtet wird; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird.

(5) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung des Wahlrechts nach § 39 Abs. 1 oder dem Zugang der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1) über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.