Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LbVO – Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein Defizit festgestellt, ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind

  1. 1.

    Qualifikationsnachweise als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat,

  2. 2.

    Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Festlegung durch die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt oder erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat,

  3. 3.

    Qualifikationsnachweise nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG als Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt einer Laufbahn nur anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt und erfolgreich an einem Anpassungslehrgang teilgenommen hat.