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§ 33 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Besondere Beamtengruppen

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LbVO – Feuerwehrtechnischer Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt (§ 17 Abs. 2) erfüllen, werden während der Probezeit 18 Monate in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit eine fachbezogene Prüfung ab; § 18 findet keine Anwendung. In den übrigen Fällen erfolgt der Zugang zum zweiten Einstiegsamt über einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Bildungsvoraussetzungen für das dritte Einstiegsamt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG) erfüllen, werden während einer hauptberuflichen Tätigkeit von zwei Jahren in die Aufgaben des feuer wehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit eine fachbezogene Prüfung ab. In den übrigen Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt gilt Absatz 2 entsprechend.