§ 32 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Besondere Beamtengruppen
§ 32 LbVO – Amtsanwaltsdienst
(1) Zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst kann zugelassen werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.
(2) Die Ausbildung dauert ein Jahr und drei Monate. § 31 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Nach erfolgreicher Ausbildung ist die Amtsanwaltsprüfung abzulegen.