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§ 25 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 3 – Hochschulstudium mit Zugangsqualifikation

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LbVO – Anerkennung, Einführung

(1) Ein unmittelbar für das dritte oder vierte Einstiegsamt einer Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium bedarf der Anerkennung durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, um die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LBG ohne eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Vorbereitungsdienst zu erfüllen.

(2) Wird zum Ausgleich berufspraktischer Defizite eine Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert, erfolgt diese in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.