§ 22 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 22 LbVO – Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die für das dritte und vierte Einstiegsamt geforderten Hochschulabschlüsse müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG).