§ 20 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 20 LbVO – Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch
- 1.
einen Vorbereitungsdienst oder
- 2.
einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung
erworben wird.