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§ 20 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 2 – Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Titel: Laufbahnverordnung (LbVO) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LbVO – Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zu den Einstiegsämtern einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch

  1. 1.

    einen Vorbereitungsdienst oder

  2. 2.

    einen Vorbereitungsdienst und eine Laufbahnprüfung

erworben wird.