Laufbahnverordnung (LbVO)
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 1 – Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
§ 18 LbVO – Hauptberufliche Tätigkeit
(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
- 1.
im zweiten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre,
- 2.
im dritten Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und sechs Monate und
- 3.
im vierten Einstiegsamt mindestens drei Jahre und sechs Monate.
Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn das Hochschulstudium durch Promotion abgeschlossen wird.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss
- 1.
nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
- 2.
fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
- 3.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
- 4.
im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.
Sie kann innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden sein.