§ 16 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte → Abschnitt 1 – Berufsbefähigende Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
§ 16 LbVO – Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln den Zugang zum zweiten, dritten oder vierten Einstiegsamt einer Laufbahn, soweit die Befähigung hierzu durch die zu einem Beruf befähigende Ausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit erworben wird und in Teil 4 oder Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.