§ 10 LbVO
Laufbahnverordnung (LbVO)
Laufbahnverordnung (LbVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 10 LbVO – Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln.