§ 1 LBVG
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 LBVG
Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg als Landesoberbehörde mit dem Sitz in Fellbach errichtet.