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§ 60 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 LbV – Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden (1)

1Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. 2Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Verordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. 3Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. 4Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2, des § 53 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).