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§ 54 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 LbV – Eröffnung der dienstlichen Beurteilung (1)

(1) 1Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten vor der Überprüfung zu eröffnen. 2Sie soll mit ihm besprochen werden. 3Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf einen Vorgesetzten des Beamten delegiert werden, der an der Einstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. 4Einwendungen des Beamten sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. 5Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).