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§ 5 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LbV – Ordnung der Laufbahnen  (1)

(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. 2Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) 1Eingangsamt der Laufbahnen ist im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, 3 oder 4, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 5, 6 oder 7, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 oder 10 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, soweit nichts anderes geregelt ist. 2Eingangsamt der Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte ist ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R.

(4) 1Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Volks- und Förderschulen gehören einer Laufbahn des höheren Dienstes mit den Eingangsämtern des Schulrats und des Regierungsschulrats, jeweils in einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A, an. 2Beamte an obersten Landesbehörden, die mit Aufgaben der Schulaufsicht befasst sind und ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A oder höher innehaben, führen die allgemeinen Amtsbezeichnungen des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).