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§ 45 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 LbV – Feststellung der Befähigung (1)

1Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob der Bewerber auf Grund der nach § 44 zu fordernden Nachweise die Laufbahnbefähigung erworben hat. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs und die Fachrichtung fest.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).