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§ 42 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Sechster Teil – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 LbV – Aufstieg  (1)

(1) 1Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht haben,
  2. 2.
    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und
  3. 3.
    sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.

(2) 1Die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 2Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. 3Während der Einführung soll der Beamte bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. 4Er soll an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) 1Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. 2Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. 3Die Einführung kann um bis zu ein Jahr, im Ausnahmefall mit Zustimmung des Landespersonalausschusses um bis zu zwei Jahre gekürzt werden, wenn Beamte vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. 4Sie soll gekürzt werden, wenn der Beamte ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.

(4) 1Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf deren Antrag fest, ob der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. 2Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).