Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Sechster Teil – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LbV – Probezeit  (1)

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. 2Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. 2Zeiten, die in einem dem Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3§ 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2§ 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten. 2Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 3 Satz 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).