§ 34 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Fünfter Teil – Gehobener Dienst
§ 34 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
- 3.am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) 1In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelor-Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. 2In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 abgesehen werden.
(3) Art. 25 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).