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§ 34 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Fünfter Teil – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. 2.
    die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  3. 3.
    am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) 1In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelor-Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. 2In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 abgesehen werden.

(3) Art. 25 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).