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§ 33 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Vierter Teil – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LbV – Aufstieg  (1)

(1) 1Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    sie sich in einer Dienstzeit (§ 13) von mindestens drei Jahren bewährt haben und
  2. 2.
    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

2Die obersten Dienstbehörden können die Zulassung ferner vom Ergebnis eines Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 abhängig machen.

(2) 1In einem Zulassungsverfahren kann festgestellt werden, ob der Beamte nach seinem allgemeinen Bildungsstand und seinen fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren führt die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich oder die von ihr beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1Nach der Zulassung zum Aufstieg wird der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. 3Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. 2Einem Beamten, der die Anstellungsprüfung endgültig nicht besteht, sind Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1Ist für eine Laufbahn des mittleren Dienstes keine Anstellungsprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amts dieser Laufbahn an einen Beamten des einfachen Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses; dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche. 2Der Landespersonalausschuss legt die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3Er kann auch darauf abstellen, dass sich der Beamte über eine längere Zeit auf einem herausgehobenen Dienstposten des einfachen Dienstes bewährt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).