Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Dritter Teil – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LbV – Vorbereitungsdienst  (1)

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. 2Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie dem Ziel der Ausbildung förderlich sind. 2Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Ein Beamter, der das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, wird entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).