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§ 27 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Dritter Teil – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

    und
  2. 2.
    mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.

(2) 1Bewerber für die Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nachweisen. 2In die Laufbahn der Betriebswarte (Eingangsamt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung A) können nur Bewerber eingestellt werden, die die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung abgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).